Der Verein

Der Förderkreis „otte1 – Schleswig-Holsteinisches Künstlerhaus e.V.“ betreibt das Wohnhaus Ottestr. 1 in Eckernförde und stellt es (internationalen) Stipendiaten als Arbeitsstätte zur Verfügung.
Die Mittel, die der Verein aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden erhält, werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet (vgl. Satzung).

Neue Mitglieder sind willkommen: Beitrittserklärung SHKH otte1

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und setzt sich derzeit aus folgenden Personen zusammen:
Norbert Weber (1. Vorsitzender), Anja Römisch (stellvertretende Vorsitzende), Matthias Herrmann (Schatzmeister) und Klaus Buß (Beisitzer).
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, in der Regel im Frühjahr, statt.

Satzung

des Förderkreises Schleswig-Holsteinisches Künstlerhaus e.V.

  • 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Förderkreis „Schleswig-Holsteinisches Künstlerhaus“ e.V.. Sein Sitz ist Eckernförde. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Vereinstätigkeit ist die Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern durch das Betreiben des Schleswig-Holsteinischen Künstlerhauses. Das Künstlerhaus steht Stipendiatinnen und Stipendiaten des Landes Schleswig-Holstein als Arbeitsstätte zur Verfügung. Der Verein stellt finanzielle Mittel zur Förderung des künstlerischen Schaffens bereit und vermittelt Künstlerinnen und Künstlern Ausstellungsmöglichkeiten.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Einnahmen des Vereins aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden usw. müssen ausschließlich für diesen satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Aufwendungen für Verwaltungszwecke dürfen nur zur Kostendeckung verbraucht werden.

  • 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Vorstand kann einen Beitritt bei Vorlage eines wichtigen Grundes mit Stimmenmehrheit ablehnen.

Die Mitgliedschaft endet

  1. a) durch Tod oder durch Auflösung des Vereins,
    b) durch Austritt,
    c) durch Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand möglich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
  2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses seine Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Dies ist ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

  • 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung.
  • 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Personen. Davon muss mindestens eine Person künstlerischen Sachverstand besitzen (kunstsachverständiges Vorstandsmitglied). Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.

Mitglieder des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder sein; mit der Aufgabe der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, ihre bzw. seine Stellvertreter*in sowie die Kassenwartin oder den Kassenwart. Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB (geschäftsführender Vorstand) sind die/der Vorsitzende und ihr/e / sein/e Stellvertreter*in sowie der/die Kassenwart*in.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gegenüber Dritten erfolgt durch zwei der oben genannten Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertreter*in, anwesend sind.

Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich, fernmündlich oder über Wege moderner Telekommunikation gefasst werden, wenn allen Mitgliedern des Vorstandes die Teilnahme ermöglicht wird. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden oder – bei deren/dessen Verhinderung – durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n geleitet. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  • 6 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (auch über Wege moderner Telekommunikation) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen, Beschlüsse zur Auflösung des Vereins sowie zum Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Juristische Personen sind durch ihren gesetzlichen Vertreter stimmberechtigt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter folgenden Voraussetzungen einzuberufen:

  1. auf schriftlichen Antrag beim Vorstand von mindestens 1/10 der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe der Gründe,
  2. durch den Vorstand bei Vorliegen besonderer Umstände.
  • 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
    2. Satzungsänderungen
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes
    4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
    5. Ausschluss von Mitgliedern
    6. Wahl der Kassenprüfer
    7. Auflösung des Vereins

Die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beim Beschluss über die Entlastung des Vorstands sind die Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt.

Von der Mitgliederversammlung werden Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Von den beiden Kassenprüfern wird einer nach einem Jahr durch einen neuen Kassenprüfer ersetzt. Sie haben die Kassenführung mindestens einmal jährlich zu prüfen. Sie sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

Über die Beschlüsse ist ein vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

  • 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eckernförde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.