Der Verein
Der Förderkreis „otte1 – Schleswig-Holsteinisches Künstlerhaus e.V.“ betreibt das Wohnhaus Ottestr. 1 in Eckernförde und stellt es (internationalen) Stipendiaten als Arbeitsstätte zur Verfügung.
Die Mittel, die der Verein aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden erhält, werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet (vgl. Satzung).
Neue Mitglieder sind willkommen: Beitrittserklärung SHKH otte1
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und setzt sich derzeit aus folgenden Personen zusammen:
Norbert Weber (1. Vorsitzender), Anja Römisch (stellvertretende Vorsitzende), Matthias Herrmann (Schatzmeister), Klaus Buß und Rainer Beuthel (Beisitzer).
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, in der Regel im Frühjahr, statt.
Satzung
des Förderkreises Schleswig-Holsteinisches Künstlerhaus e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet „Förderkreis Schleswig-Holsteinisches Künstlerhaus e.V.“. Er hat seinen Sitz in Eckernförde.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Tätigkeit des Vereins ist die Förderung von Künstlern durch den Betrieb der Künstlerresidenz Schleswig-Holstein. Die Residenz ist als Arbeitsstätte für Stipendiaten des Landes Schleswig-Holstein gedacht. Der Verein stellt finanzielle Mittel für die Förderung der künstlerischen Arbeit zur Verfügung und vermittelt Ausstellungsmöglichkeiten für Künstler. Der Lebensunterhalt der Künstlerinnen und Künstler wird vom Verein nicht unterstützt. Der Verein arbeitet gemeinnützig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Einnahmen des Vereins aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden usw. sind ausschließlich für diesen Satzungszweck zu verwenden. Ausgaben für Verwaltungszwecke dürfen nur zur Deckung von Kosten verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Mehrheitsbeschluss ablehnen.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
der Vorstand,
die Generalversammlung,
das Preisgericht.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Davon muss mindestens eine Person über künstlerischen Sachverstand verfügen (kunstsachverständiges Mitglied des Vorstands). Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n, den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n und den/die Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende(n) oder bei dessen/deren Verhinderung durch seinen/ihren Stellvertreter(in) und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten. Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter, anwesend sind.
Die Sitzungen des Vorstands werden von dem/der Vorsitzenden oder – bei dessen/deren Verhinderung – von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Exekutivausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung den Ausschlag.
§ 6 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter folgenden Voraussetzungen einzuberufen:
auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder an den Vorstand
unter gleichzeitiger Angabe der Gründe,
bei Vorliegen besonderer Umstände durch den Vorstand.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus durch schriftliche Einladung und/oder Anzeige in der örtlichen Tagespresse unter Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
– Wahl und Entlastung des Vorstandes
– Satzungsänderungen
– Entgegennahme des Jahresberichts
– den Mitgliedsbeitrag
– Ausschluss von Mitgliedern
– Wahl der Rechnungsprüfer
– Auflösung des Vereins
Die Mitglieder des Exekutivausschusses, die Sachverständige auf dem Gebiet der Kunst sind, sowie mindestens drei weitere Personen, die Sachverständige auf dem Gebiet der Kunst sind und die vom Exekutivausschuss ernannt werden, bilden die Jury. Die Jury entscheidet über die Vergabe und Verlängerung von Stipendien an bildende und darstellende Künstler oder Autoren. Die Modalitäten der Vergabe werden vom Vorstand geregelt. Die Jury entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Jurymitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme derjenigen Jurymitglieder, die zugleich Vorstandsmitglieder sind.
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eckernförde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Eckernförde, den 3. April 2017